Bundesgerichtsentscheid

Gemäss neuem Bundesgerichtsentscheid

“Im Zusammenhang mit der Rentenzusprache kann bei der damals gegebenen Aktenlage und unter Berücksichtigung der gebotenen Zurückhaltung hinsichtlich der für die Berentung massgeblichen, mit einem gewissen Ermessen verbundenen Bewertung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin weder eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine sonstige Rechtsverletzung (E. 2.2) ausgemacht werden. Selbst wenn mit der Vorinstanz angenommen wird, dass die bei Erlass der Verfügung vom 3. September 2004 vorhandenen Arztberichte aus heutiger Sicht nicht in allen Teilen überzeugen, kann nicht von einer zweifellosen Unrichtigkeit der Rentenzusprache gesprochen werden (vgl. z.B. Urteile 9C_309/2017 vom 13. Juli 2017 E. 3.1 und 3.2; 8C_265/2016 vom 6. Juni 2016 E. 4). Daran ändert auch die retrospektive Einschätzung des medizinischen Sachverhalts durch die PMEDA-Experten nichts. Das Vorgehen des kantonalen Gerichts im Rahmen der Wiedererwägung kommt einer unzulässigen voraussetzungslosen Neuprüfung des Rentenanspruchs gleich.”